Beschlussanfechtungen bei Personen- und Kapitalgesellschaften können nur dann mittels einer Schiedsklausel auf ein Schiedsgericht verlagert werden, wenn sie den Schutz der Gesellschafter berücksichtigen. Sämtliche Gesellschafter müssen über Einleitung und Verlauf des Verfahrens informiert werden und an der Auswahl und Bestellung der Schiedsrichter mitwirken können, wenn dies nicht durch eine neutrale Stelle erfolgt, sowie am Verfahren (so durch Nebenintervention) teilzunehmen. Und es muss gewährleistet werden, dass alle einen Beschlussgegenstand betreffenden Anträge bei einem Schiedsgericht abgehandelt würden.
BGH, Beschluss vom 06.04.2017 - I ZB 23/16 -
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