Bleibt unklar, in welchem Verhältnis zwei verschiedene Kündigungsfristen in einem Kita-Vertrag stehen, geht dies zu Lasten des Verwenders (der die Kita tragenden Einrichtung); die Möglichkeit, dass es sich bei der zweiten Kündigungsmöglichkeit um eine Ausnahme und damit einen Ausschluss für die allgemein formulierte Kündigungsmöglichkeit handelt, sei zwar denkbar, aber nicht notwendig. Auch sei die Formulierung unklar, das Betreuungsverhältnis ende bei Kindern, die im Herbst zur Schule kommen, zum Zeitpunkt der „allgemeinen Entlassung“, da dies zu Beginn oder zum Ende der Sommerferien sein könne wie auch zu Beginn oder zum Ende des Monats, in dem die Einschulung erfolge.
AG Frankfurt am Main, Urteil vom 28.06.2017 - 29 C 1038/17 (97)
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