Schriftform nach § 13 Nr. 5 Abs.. 1 Satz 2 VOB/B und Bestimmtheit der Mängelbeseitigungsaufforderung

Die eine neue Verjährungsfrist von zwei Jahren erforderliche Mängelbeseitigungsaufforderung muss die Mängel bestimmt benennen und es muss aus ihr nach §§ 133, 157 BGB ersichtlich sein, dass der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung begehrt; eine Frage, „ob“ die Mängel beseitigt werden oder nach einer gütlichen Einigung wäre nicht ausreichend.

 

Die Schriftform zur Mängelbeseitigungsaufforderung nach § 13 Nr. 5 Abs. 1 S. 2 VOB/B ist als gewillkürte Schriftform gem. § 127 Abs. 2 S. 1 BGB  auch durch telekommunikative Übermittlung (Mail) gewahrt.

 

 

OLG Köln, Urteil vom 22.06.2016 - 16 U 145/12 -


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