Das Fehlen einer Dusche rechtfertigt dann keine Kündigung, wenn der Nutzer diese ohnehin nicht nutzte. Offen kann bleiben, ob ihm eine Überbrückung für einige Monate zumutbar ist. Der Umzug des Studios als solcher rechtfertigt auch nicht stets die Kündigung; es ist der Einzelfall zu beachten, wobei ein Umzug über eine Distanz von 150m (wie hier) die Kündigung ausschließt.
AG Plettenberg, Urteil vom 12.06.2017 - 1 C 171/16 -
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