Witterungsbedingte Verzögerungen der Bauausführung rechtfertigen zwar nach § 6 VOB/B eine entsprechende Verlängerung der Fertigstellungsfrist, nicht aber mangels besonderer Vereinbarung ein zusätzliches Entgelt des Bauunternehmers für die zeitliche Verzögerung. Nach § 642 BGB unterließ der Auftraggeber keine notwendige Mitwirkungshandlung, da die Witterungseinflüsse außerhalb der Sphäre der Parteien lag. Eine ergänzende Vertragsauslegung scheide aus, da durch die Einbeziehung der VOB/B ersichtlich sei, dass witterungsbedingte Einflüsse berücksichtigt wurden, aber keine monetäre Regelung getroffen wurde.
BGH, Urteil vom 20.04.2017 - VII ZR 194/13 -
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