Nach Auffassung des LG ergibt sich aus § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG, dass der einzelne Eigentümer den Verwalter nicht auf Durchführung von Beschlüssen verklagen darf sondern dies der Gemeinschaft der Eigentümer vorbehalten ist. Warum das LG hier den Wortlaut der Norm „gegenüber den Wohnungseigentümern und gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eingeschränkt hat, lässt sich dem Beschluss nicht entnehmen.
LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 15.02.2017 - 2-13 S 128/16 -
Kommentar schreiben