Der durch die Verschlammung einer zum Abfluss des Regenfallrohres dienenden Drainageleitung entstehende Schaden infolge der dadurch bedingten Überschwemmung des Kellers stellt allenfalls dann einen versicherten Schaden in der Wohngebäudeversicherung (§ 4 Nr. 1b VGB 14) dar, wenn die Drainage oder das Regenfallrohr selbst mit der wasserführenden Leitung (z.B. Zusammenführung von Regenwasser und Brauchwasser) verbunden ist.
OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 18.11.2016 - 20 U 148/16 -
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