Bauliche Veränderungen, die das Gesamtbild der WEG-Anlage verändern, bedürfen entsprechend §§ 22 Abs. 2 und 3 WEG nach Ansicht des BGH keiner Zustimmung aller Wohnungseigentümer gem. § 22 Abs. 1 WEG, wenn die Maßnahme zwar nur einzelnen Eigentümern nutzt, aber eine Modernisierung im Sinne des § 22 Abs. 2 und 3 WEG für diese darstellt. Das LG Frankfurt am Main sieht dies in einer späteren Entscheidung anders und stellt auf den Gesetzestext ab, wonach die Modernisierung der Gesamtanlage zugute kommen müsse.
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.01.2017 – 2-13 S 186/14 -
BGH, Urteil vom 18.11.2016 - V ZR 49/16 -
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