Für die Entscheidung über die Anfechtung und positive Beschlussfeststellung eines durch den betroffenen Gesellschafter-Geschäftsführer mit seiner Stimmenmehrheit abgelehnten Antrag auf Abberufung und Kündigung ist nicht auf seine Stimmabgabe abzustellen, sondern darauf, ob der behauptete wichtige Grund für die Abberufung bestand. Derjenige, der den wichtigen Grund behauptet, ist für diesen darlegungs- und beweisbelastet.
BGH, Urteil vom 04.04.2017 - II ZR 77/16 -
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