Der zunächst wirksame Werkvertrag ist auch bei einer nachträglichen Abrede über ein Schwarzgeld nach §§ 134 BGB, 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig. Es entfallen damit wechselseitige Ansprüche aus dem Vertrag. Weder stehen dem Werkunternehmer (weiter) Vergütungsansprüche zu, noch dem Besteller Mängelansprüche oder bereicherungsrechtliche Ansprüche.
BGH, Urteil vom 16.03.2017 - VII ZR 197/16 -
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