Keine Mängelhaftung des Werkunternehmers für Fehler ihm übergebener Ausführungsunterlagen und zur treuwidrig verweigerten Abnahme

  1. Bauliche Mängel des Rohbauunternehmers sind von diesem nicht zu vertreten, wenn sie auf einer ihm vom Auftraggeber übergebenen Statik beruhen und die Fehlerhaftigkeit der Statik für ihn nicht feststellbar war.
  2. Eine Abnahmeverweigerung wegen möglicher baulicher Mängel, die erst nach Freigabe durch den Auftraggeber an Folgegewerke und deren Ergänzungsarbeiten gerügt werden, kann treuwidrig sein.

 

LG Hamburg, Urteil vom 16.12.2016 – 412 HKO 10/14 -


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