- Bauliche Mängel des Rohbauunternehmers sind von diesem nicht zu vertreten, wenn sie auf einer ihm vom Auftraggeber übergebenen Statik beruhen und die Fehlerhaftigkeit der Statik für ihn nicht feststellbar war.
- Eine Abnahmeverweigerung wegen möglicher baulicher Mängel, die erst nach Freigabe durch den Auftraggeber an Folgegewerke und deren Ergänzungsarbeiten gerügt werden, kann treuwidrig sein.
LG Hamburg, Urteil vom 16.12.2016 – 412 HKO 10/14 -
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