Nach Rücknahme des Rechtsmittels durch die unterstützte Partei ist das eigenständige Rechtsmittel des Streithelfers als unzulässig zu verwerfen, § 67 ZPO.
Anmerkung: Der Streithelfer kann in einem späteren Verfahren gegen die unterstützte Partei fehlerhafte Prozessführung wegen der von ihm nicht gewollten Rücknahme rügen und damit die Bindungswirkung eines bestandskräftigen Urteils angreifen, § 68 ZPO.
BGH, Beschluss vom 11.04.2017 – VI ZR 636/15 -
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