Die stillschweigende Haftungsbegrenzung bei einer Gefälligkeit setzt voraus, dass diese, wäre dies bedacht und besprochen worden, vereinbart worden wäre, der Geschädigte darauf hätte billigerweise eingehen müssen, und der Schädiger nicht haftpflichtversichert ist. Zudem wäre Voraussetzung, dass es sich bei der Gefälligkeit um ein nicht hinnehmbares Haftungsrisiko für den Übernehmer handelt. Alltäglichen Verrichtungen (hier: Garten bewässern) sind vordergründig nicht gefahrengeneigt, weshalb ein stillschweigender Haftungsverzicht nicht angenommen werden kann. Auch bei Bestehen einer eintrittspflichtigen Versicherung auf Seiten des Geschädigten kommt ein stillschweigender Haftungsausschluss bei Bestehen einer Haftpflichtversicherung für den Schädiger nicht in Betracht.
BGH, Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 467/15 -
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