Bei einem gemischten Vertrag richtet sich das Rechtsverhältnis nach dem Schwerpunkt des Vertrages. Bei Einstellung eines Pferdes zur Ausbildung (Vollberittvertrag) gilt Dienstvertragsrecht, § 611 BGB. Dem Ausbilder trifft bei einem Schaden am Pferd in seinem Gefahren- und Einflussbereich die Darlegungs- und Beweislast, dass er die ihm obliegende Sorgfalt gewahrt hat, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB.
BGH, Urteil vom 12.01.2017 - III ZR 4/16 -
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