Zur (fehlenden) Verbrauchereigenschaft einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Ist eine juristische Person an einer nach außen tätigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt, kann die GbR keinesfalls Verbraucher sein. Ein Verbraucher kann nur eine natürliche Person sein; um eine solche handelt es sich bei einer GbR nicht. Von daher kommt auch § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB zur Unwirksamkeit von Klauseln, die zwar nur einmalig vom Verwender genutzt werden, aber nicht zur Diskussion standen, nicht zum Tragen.

 

 

BGH, Urteil vom 30.03.2017 – VII ZR 269/15 -


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