Ist eine juristische Person an einer nach außen tätigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt, kann die GbR keinesfalls Verbraucher sein. Ein Verbraucher kann nur eine natürliche Person sein; um eine solche handelt es sich bei einer GbR nicht. Von daher kommt auch § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB zur Unwirksamkeit von Klauseln, die zwar nur einmalig vom Verwender genutzt werden, aber nicht zur Diskussion standen, nicht zum Tragen.
BGH, Urteil vom 30.03.2017 – VII ZR 269/15 -
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