Die Abwägung der wechselseitigen Interessen rechtfertigen selbst dann einen Antrag auf Beschlussfeststellung zur Genehmigung eines Aufzuges nicht, wenn der Kläger zutreffend Barrierefreiheit geltend macht, unabhängig davon, ob er den Aufzug als Sondernutzungsrecht begehrt (dann scheidet die Beschlussfeststellungsklage aus und wäre eine Vereinbarung erforderlich) oder die Aufzugsanlage auf eigene Kosten für die Gemeinschaft erstellen will, da auch in diesem Fall selbst bei Freistellung eine Kostengefahr für die Gemeinschaft besteht und es sich um einen erheblichen Substanzeingriff handelt, der nicht geduldet werden muss (alternative Möglichkeit: Treppenlift).
BGH, Urteil vom 13.01.2017 – V ZR 96/16 -
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