Die Kosten eines Sachverständigengutachtens einer sachkundigen Partei, die dieses in Ansehung eines von der Gegenseite vorgelegten Gutachtens eingeholt hat, sind unabhängig davon, ob das Gutachten im Prozess förderlich war, nicht erstattungsfähig. Eine Waffengleichheit gebietet auch keine Kostenerstattung, wenn auf der Gegenseite eine nicht selbst sachkundige Partei ist und diese ein Gutachten vorgelegt hat.
BGH, Beschluss vom 01.02.2017 – VII ZB 18/14 -
Kommentar schreiben
S. K. (Sonntag, 10 Dezember 2017 13:09)
Der besagte Tenor gilt wohl nur für den hier tatbestandlichen Sachverhalt im Einzelfall...