Zulässige Berufung des Erwerbers auf fehlende Schriftform eines langfristigen Gewerberaum-Mietvertrages

Dem Schriftformerfordernis nach § 550 BGB (für nicht zu Wohnzwecken dienende Räume) ist nicht genüg getan, wenn die bei Vertragsabschluss eine vereinbarte Reduzierung des Mietzinses nach einem Jahr nicht mit in dem schriftlichen Vertrag aufgenommen wird. Eine Heilung durch eine Vertragsklausel, wonach Änderungen und Ergänzungen der Schriftform unterworfen werden und sich die Parteien verpflichten, dies bei Versäumung nachzuholen, greift zu Lasten des Erwerbers jedenfalls dann nicht, wenn die Vereinbarung bereits bei Vertragsschluss getroffen wird. Die mangelnde Schriftform zu Mietzinshöhe ergreift den Vertrag insgesamt mit der Folge, dass nicht die vereinbarte Mietdauer gilt, sondern es sich um einen unbefristeten Vertrag mit jederzeitiger Kündigungsmöglichkeit nach den gesetzlichen Fristen handelt.

 

 

OLG Celle, Hinweisbeschluss vom 06.01.2017 – 2 U 101/16 -


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