Arbeitsrecht: Kopftuchverbot wegen Kundenkontakt sachlich gerechtfertigt ?

Der Arbeitgeber kann bei einer allgemeinen (auch durchgesetzten) Weisung, bei Kundenkontakt keine sichtbaren Zeichen politischer, philosophischer oder religiöser Überzeugungen zu tragen, das Tragen von islamischen Kopftüchern verbieten, wenn er die Mitarbeiterin nicht auf einen Arbeitsplatz ohne Sichtkontakt mit Kunden versetzen kann.

 

 

EuGH, Urteil vom 14.03.2017 ‑ C-157/15 -


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