Der Sachverständige ist im Rahmen des § 404a Abs. 1 ZPO zu verpflichten, zur Schaffung der Grundlagen für sein Gutachten eine von ihm als erforderlich angesehene Bauteilöffnung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Zu einer Verschließung ist er allerdings nicht verpflichtet, da dies für die Erstellung des Gutachtens nicht erforderlich ist.
OLG Celle, Beschluss vom 01.12.2016 – 5 W 49/16 -
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