Errichtet ein Mieter ein Bauwerk (hier: stabiler Wintergarten), so spricht die Vermutung mangels anderweitiger Vereinbarungen dafür, dass er dieses nur zu einem vorübergehenden Zweck erstellte. Es handelt sich dann um einen Scheinbestandteil nach § 95 BGB, der nicht in das Eigentum des Grundstückseigentümers übergeht, sondern im Eigentum des Mieters verbleibt.
BGH, Urteil vom 23.09.2016 – V ZR 110/15 -
Kommentar schreiben