Verunfallt der Geschädigte ohne Berührung der Fahrzeuge, entfällt eine Haftung eines Dritten nach § 7 StVG nur dann, wenn er im verkehrskritischen Zeitpunkt lediglich mit seinem Fahrzeug örtlich anwesend war. Lag aber ein Fahrverhalten des Dritten vor, welches zu einer selbstschädigenden Reaktion des Geschädigten führte, liegen die Voraussetzung für eine grundsätzliche Haftung nach § 7 StVG vor. Alleine der Umstand, dass der Geschädigte versucht, einen einen PKW überholenden Motorradfahrer zusammen mit dem PKW zu überholen, begründet daher noch keine Haftung des zu überholenden Motorradfahrers, es sei denn, dieser hätte eine Fahrbewegung gemacht, die den Geschädigten zu der selbstschädigenden Reaktion veranlasste.
BGH, Urteil vom 22.11.2016 – VI ZR 533/15 -
Kommentar schreiben