Nutzt der Mieter die Wohnung nach Beendigung des Mietvertrages weiter, ist er verpflichtet, eine eventuell über dem bisher vereinbarten Mietzins von einem Vermieter erzielbare höhere Marktmiete ohne Berücksichtigung von Kappungsgrenzen und Mietspiegel zu zahlen. Dies auch dann, wenn der Vermieter, da er Eigenbedarf geltend gemacht hat, nicht vermieten will sondern selbst einziehen will. Ob die Mietpreisbremse nach §§ 556d ff BGB zu berücksichtigen ist, musste der BGH hier nicht klären, da diese noch nicht in Kraft war.
BGH, Urteil vom 18.01.2017 – VIII ZR 17/16 -
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