Ein Steuerberater (Berufsgeheimnisträger), den von dem Organ einer Gesellschaft für diese mandatiert wird, kann im Falle einer Insolvenz der Gesellschaft und einem Strafverfahren gegen das Organ nicht alleine vom Insolvenzverwalter von seiner Verschwiegenheitspflicht nach § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO befreit werden; vielmehr ist auch eine Befreiung durch das angeklagte Organ erforderlich.
Das OLG hat mit dieser Begründung einen Ordnungsgeldbeschluss des Landgerichts, ergangen wegen Aussageverweigerung, aufgehoben.
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.12.2016 – 1 Ws 334/16 -
Kommentar schreiben