Bei einem Überholvorgang zwischen Radfahrern ist ein den örtlichen Verhältnissen und der Situation angepasster Sicherheitsabstand einzuhalten. 32cm auf einem Sand-Schotter-Weg sind zu gering. Es ist mit üblichen Schwankungen des Radfahrers zu rechnen, der überholt werden soll. Entweder ist ein größerer Abstand unter Berücksichtigung derartiger Schwankungen zu wählen, eine Verständigung mit dem zu überholenden Radfahrer herzustellen oder vom Überholen abzusehen. Die Schwankungen des zu überholenden Radfahrers stellen kein Mitverschulden von diesem dar.
OLG Karlsruhe, Hinweisbeschluss vom 30.05.2016 – 9 U 115/15 -
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