Haftungsvoraussetzungen für  Radfahrer bei fahren auf  falschen Seite auf Radweg und Kollision  mit Fußgänger

Ein Radfahrer, der entgegen § 2 Abs. 4 S. 4 StVO den linksseitigen Radweg benutzt, haftet im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm nicht für einen Unfall mit einer Fußgängerin, die nicht in seiner Richtung den Radweg vor Betreten prüft, ob sich von dort ein Radfahrer nähert (im Anschluss an OLG Saarbrücken NJW-RR 2015, 798; BGHSt 34, 127ff). Es müsste ein weiteres schuldhaftes Verhalten vorliegen, nach dem der Radfahrer die Gefahr hätte erkennen können oder in Ansehung der Nähe des Fußgängers zum Radweg zu schnell fuhr (vorliegend verneint, da von der Klägerin als Anspruchstellerin, die beweisbelastet ist, nicht nachgewiesen).

 

 

LG Bielefeld, Urteil vom 14.02.2017 – 2 O 98/16 -


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