Haben die Parteien eines Architektenvertrages eine Baukostenobergrenze vereinbart, so liegt bei einer Überschreitung derselben eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit des Werkes vor. Der Architekt kann dann unter Schadensersatzansprüchen nur aus dem Wert der Baukostenobergrenze abrechnen.
Ein „Zeuge vom Hörensagen“ ist auch als Zeuge zu vernehmen. Die Beweiswürdigung erfolgt nach § 286 ZPO, wobei der Tatrichter die besonderen Unsicherheiten einer solchen Aussage berücksichtigen muss.
BGH, Urteil vom 06.10.2016 – VII ZR 185/13 -
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