Die in Wohnungseigentumssachen tätigen Gerichte können nach § 49 Abs. 2 WEG dem Verwalter ganz oder anteilig die Kosten eines Verfahrens auferlegen, welches auf Grund grob schuldhafter Pflichtverletzung desselben, das sich schlechthin als unentschuldbare Pflichtverletzung darstellt, auferlegen. Dies gilt z.B. dann, wenn er einen Eigentümer zu einer Fehleinschätzung verleitet, kein Stimmrecht zu haben.
BGH, Urteil vom 07.07.2016 – V ZB 15/14 -
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