Frachtvertrag: Das Wahlrecht des Frachtführers nach § 415 Abs. 2 HGB bei  Kündigung des Absenders

  1. Eine Klageänderung auch im Revisionsverfahren ist nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässig, wenn der Tatrichter die dafür erforderlichen Voraussetzungen bereits (wenn auch im anderen Zusammenhang) geprüft hat.
  2. Der Frachtführer, der nach Kündigung des Vertrages Ersatz nach § 415 Abs. 1 Nr. 1 HGB geltend macht, kann späterhin auch auf die sogenannte Fautfracht nach § 415 Abs. 2 Nr. 2 HGB umstellen; die Wahl zwischen den beiden Möglichkeiten ist solange gegeben, bis der Schuldner erfüllt hat.

 

BGH, Urteil vom 28.07.2016 – I ZR 252/15 -                


Kommentar schreiben

Kommentare: 0