Der Notlagentarif in der privaten Krankenversicherung nach § 193 Abs. 6 VVG steht einer Aufrechnung der privaten Krankenversicherung gegen Erstattungsansprüche wegen Behandlungskosten des Versicherungsnehmers mit Beitragsrückständen aus einer vorherigen Vollversicherung nicht entgegen, da der Notlagentarif lediglich für den Zeitraum des Ruhens der Versicherung wegen Beitragsrückständen (gleich aus welchen Gründen) gilt.
OLG Jena, Urteil vom 04.08.2016 – 4 U 756/15 -
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