Der Regressverzicht des Gebäudeversicherers bezieht sich auch nach der Novellierung des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) nach seiner grundlegenden Entscheidung in BGHZ 145, 393ff nur auf Fälle einfacher Fahrlässigkeit des Mieters bei der Schadensentstehung. Bei grober Fahrlässigkeit kommt keine Quotelung entsprechend § 91 Abs. 2 VVG in Betracht und kann der Mieter für die Aufwendungen des Versicherers von diesem vollumfänglich auf Ersatz in Anspruch genommen werden.
BGH, Beschluss vom 26.10.2016 – IV ZR 52/14 -
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