Liegt bei einem Gebrauchtwagen ein Mangelsymptom vor, welches zu einer Einschränkung der Verkehrssicherheit führt, und kann die Ursache nicht festgestellt werden (bzw nimmt der Händler nicht unverzüglich eine Prüfung und Beseitigung vor), kommt es mangels Kenntnis der Ursache für einen Rücktritt ohne Nachfristsetzung nicht darauf an, ob die Mangelbeseitigungskosten sich später als unerheblich (bis zu 5% des Kaufpreises) herausstellen.
BGH, Urteil vom 26.10.2016 – VIII ZR 240/15 -
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