Die Bestimmung der ortsüblichen Miete nach § 21 Abs. 2 EStG zur Bemessung der Höhe der abzugsfähigen Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung bestimmt sich nach Art, Lage und Ausstattung der Wohnung zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten.
BFH, Urteil vom 10.05.2016 – IX ZR 44/15 -
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