Die Einbauküche ist ein einheitliches Wirtschaftsgut. Bei einer kompletten Erneuerung der Einbauküche oder deren erstmaliger Anschaffung ist damit gem. § 7 Abs. 1 S. 1 EStG eine Verteilung der Kosten auf die folgenden Nutzungsjahre vorzunehmen. Die Annahme der Nutzungsdauer für eine Einbauküche mit zehn Jahre ist unbedenklich.
BFH, Urteil vom 03.08.2016 – IX R 14/15 -
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