Ist die Übermittlung mit einem Einschreiben vorgesehen und wird nicht die Übergabe ausdrücklich vorausgesetzt, kann die Übermittlung auch mittels Einwurf-Einschreiben erfolgen (so im Rahmen des § 22 Abs. 1 S. 2 GmbHG).
Der Beweis des ersten Anscheins spricht für den ordnungsgemäßen Zugang des als Einwurf-Einschreibens versandten Schreibens, wenn der Absender den Einlieferungsschein und die Reproduktion des Auslieferungsbelegs vorlegt.
BGH, Urteil vom 27.09.2016 – II ZR 299/15 -
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