Der Verfügungsanspruch gegen einen Dritten zur Räumung nach § 940a Abs. 2 ZPO hat nach Annahme des LG Frankfurt/Oder nur zur Voraussetzung, dass Kenntnis von dem Dritten zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vor dem erstinstanzlichen Gericht noch nicht bestand; eine spätere Kenntnisnahme im Berufungsverfahren hindere nicht den Verfügungsanspruch. (Entgegen LG Essen vom 28.05.2015 – 63 T 22/15 -).
LG Frankfurt/Oder, Urteil vom 18.04.2016 – 16 S 151/15 -
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