Gewährt der Krankenversicherer Zuschüsse zu bestimmten präventiven privaten Gesundheitsvorsorgemaßnahmen, die außerhalb der Basisversicherung liegen, in Form von Bonuszahlungen nach § 65a SGB V, handelt es sich nicht um steuerbare Einkünfte des Versicherten und können auch die als Sonderausgaben geltend gemachten Kranken- und Pflegeversicherungskosten nicht um diesen Betrag der Bonuszahlung gekürzt werden.
BFH, Urteil vom 01.06.2016 – X R 17/15 -
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