Betriebskosten werden auch dann geschuldet, wenn im Formularmietvertrag sowohl die Variante „Pauschale“ als auch die Variante „Abrechnung“ angekreuzt sind und es an einer Auflistung der zu zahlenden Betriebskosten fehlt. Das Gewollte ist durch Auslegung des Parteiwillens zu ermitteln; die umlegbaren Betriebskosten ergeben sich aus der nach § 556 Abs. 1 BGB einschlägigen Betriebskostenverordnung.
BGH, Hinweisbeschluss vom 07.06.2016 – VIII ZR 274/15 -
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