Arbeitsrecht: Abfindungsvereinbarung und Zahlung vor Fälligkeit

Die vergleichsweise Einigung der Parteien auf Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber zum Ende des Arbeitsverhältnisses mit der weitergehenden Vereinbarung, dass die Abfindung in dem dem Beendigungsmonat folgenden Monat ausbezahlt werden soll,  stellt sich als Fälligkeitsvereinbarung dar, die dem § 271 Abs. 2 BGB unterliegt mit der Folge, dass der Arbeitgeber auch bereits früher zahlen kann, wenn sich aus den  sonstigen Umständen nach §§ 133, 157 BGB nichts anderweitiges ergibt. Für einen steuerlichen Schaden durch vorzeitige Zahlung seitens des Arbeitgebers kann der Arbeitnehmer keinen Schadensersatz geltend machen.

 

 

BAG, Urteil vom 23.06.2016 – 8 AZR 757/14 -


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