Gewerberaum: Klauseln zur Instandhaltung und Verwaltungskosten und § 307 BGB

Eine Verlagerung von Kosten für den Gewerberaummieter nicht beherrschbarer Risiken und Kosten im Rahmen einer allgemeinen Instandhaltung für Bereiche außerhalb der angemieteten Einheit erfordert eine Beschränkung auf maximal 10% der Jahresmiete; bei Fehlen der Begrenzung oder Überschreitung ist die Klausel unwirksam, § 307 BGB.

Verwaltungskosten können (bei Beschränkung der Höhe nach)  nur geltend gemacht werden, wenn die Klausel nach § 307 BGB transparent ist, wozu eine Beschreibung des Begriffs gehört.

 

 

LG Essen, Urteil vom 24.11.2015 – 8 O 82/15 - 


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