Eine Verlagerung von Kosten für den Gewerberaummieter nicht beherrschbarer Risiken und Kosten im Rahmen einer allgemeinen Instandhaltung für Bereiche außerhalb der angemieteten Einheit erfordert eine Beschränkung auf maximal 10% der Jahresmiete; bei Fehlen der Begrenzung oder Überschreitung ist die Klausel unwirksam, § 307 BGB.
Verwaltungskosten können (bei Beschränkung der Höhe nach) nur geltend gemacht werden, wenn die Klausel nach § 307 BGB transparent ist, wozu eine Beschreibung des Begriffs gehört.
LG Essen, Urteil vom 24.11.2015 – 8 O 82/15 -
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