Die fehlende Mitteilung eines Reisemangels führt nach § 651d Abs. 2 BGB auch dann zum Ausschluss eines Minderungsrechts, wenn dem Reiseveranstalter der Mangel bekannt war, allerdings weder eine Abhilfe unmöglich war noch er unmissverständlich bereits eine Abhilfe ablehnte.
BGH, Urteil vom 19.07.2016 – X ZR 123/15 -
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