Der Abschluss eines Vertrages zur Gründung einer stillen Gesellschaft des gewerblich tätigen Vaters mit seinen minderjährigen Kindern bei gleichzeitiger Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots für diese stellt sich nicht als ein rechtlich lediglich vorteilhaftes Geschäft iSv. § 107 BGB dar, da die Wettbewerbsbeschränkung eine Einschränkung der Handlungsfreiheit der Kinder begründet. Fehlt dem Vertrag über die stille Gesellschaft in diesem Fall die Einwilligung eines vom Gericht zu bestellenden Ergänzungspflegers, ist der Gesellschaftsvertrag schwebend unwirksam. Eine nachträgliche Heilung (z.B. die Genehmigung durch die zwischenzeitlich volljährigen Kinder) ist steuerlich unbeachtlich mit der Folge, dass die als Betriebsausgaben gebuchten Gewinnbeteiligungen der stillen Gesellschafter als Entnahmen des Vaters zu behandeln sind.
BFH, Urteil vom 12.05.2016 – IV R 27/13 -
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