Die Zahlungspflicht eines Vorkaufberechtigten für eine Maklerprovision ist davon abhängig, dass diese im Kaufvertrag selbst benannt ist. Bei einer unüblich hohen Maklerprovision entfällt allerdings auch in diesem Fall die Verpflichtung zur Zahlung. Eine Reduzierung auf die übliche Höhe ist ausgeschlossen.
BGH, Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 5/15 -
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