§ 11 RVG dient nicht lediglich der einfachen Festsetzung der im Prozess entstandenen Anwaltsgebühren gegen den eigenen Mandanten. Vielmehr kann der Mandant auch eine Kosten-/Honorarrechnung des eigenen Anwalts im Zusammenhang mit einem Prozess durch das Gericht schnell und kostengünstig prüfen lassen; er muss lediglich beantragen festzustellen, dass die geltend gemachten Gebühren dem Anwalt ganz oder teilweise nicht zustehen würden.
OLG Köln, Beschluss vom 15.06.2015 – 17 W 330/14 -
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