In einem Schadensersatzprozess des Mandanten gegen seinen früheren Anwalt wegen eines nicht angenommenen Vergleichs obliegt dem Anwalt die sekundäre Darlegungslast. Seiner diesbezüglichen Substantiierungsverpflichtung genügt er, wenn er darlegt, dass er dem Mandanten angeraten hat, den Vergleich anzunehmen, da das Ergebnis der Beweisaufnahme offen sei. Auf die Darlegungs- und Beweislast des Mandanten muss der Anwalt diesen nicht hinweisen, wenn dies bereits vom Gericht bei Unterbreitung des Vergleichsvorschlags erfolgt. Entscheidet sich dann der Mandant für eine streitige Entscheidung, da er der subjektiven Auffassung ist, den Beweis erbringen zu können, geht dies nicht zu Lasten des Anwalts.
BGH, Urteil vom 14.07.2016 – IX ZR 291/14 -
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