Ein Umzug rechtfertigt keine fristlose Kündigung (Bestätigung von BGH vom 04.05.2016 – XII ZR 62/15 -), auch dann nicht, wenn bereits lange zuvor bekannte Depressionen vorliegen, die in der Vergangenheit auch nicht zur Trainingsunfähigkeit führten und wenn er erfolgt, um wieder näher bei seinen Kindern zu sein. Ist die Vorfälligkeitsklausel nach § 307 BGB unwirksam, kann auf künftige Zahlung geklagt werden, § 257 ZPO.
LG Zweibrücken, Urteil vom 11.10.2016 – 3 S 22/16 -
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