Der Geschädigte hat bezüglich der Sachverständigenkosten aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot heraus eine Pflicht zur Plausibilitätsprüfung der Sachverständigenkosten. Überschreiten diese ersichtlich den erforderlichen Rahmen (z.B. Abweichung bei Nebenkosten von dem JVEG bzw. bei Fahrtkosten von Autokostentabellen), darf er den Sachverständigen nicht beauftragen bzw., wenn vorher ein Honorar nicht vereinbart wurde, muss er die Kosten entsprechend verringern. Für erkennbar überhöhte Kosten hat der Geschädigte auch nach § 249 BGB keinen Erstattungsanspruch gegen den Unfallgegner; eine Kürzung kann vom Gericht nach Schätzung (§ 287 ZPO) vorgenommen werden.
BGH, Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 50/15 -
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