Bei der Festsetzung von Hinterziehungszinsen hat das Finanzgericht zu prüfen, ob die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung vorliegen. Unzulässig ist eine Entscheidung nach den Regeln der Feststellungslast zu Lastend es Steuerpflichtigen.
BFH, Urteil vom 12.07.2016 – II R 42/14 -
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