Wer in einer schneereichen Gegend, bei der es häufiger im Winter zu Dachlawinen kommt, sein Fahrzeug trotz Kenntnis von diesem Phänomen und trotz Warnhinweisen im gefährdeten Bereich abstellt, hat gegen den Eigentümer und Vermieter einer Liegenschaft bei einem durch abgehende Dachlawinen verursachten Schaden keine Schadensersatzanspruch aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nach § 823 BGB.
AG Landsberg am Lech, Urteil vom 07.07.2016 – 2 C 37/16 –
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