Die fehlende Deklaration von in den Beförderungsbedingungen als Verbotsgut benannten Gütern kann einem Schadensersatzanspruch des Versenders bei Verlust entgegenstehen oder zumindest ein Mitverschulden des Versenders begründen, wenn dieser nicht beweist, dass der Beförderer auch bei Kenntnis die Beförderung übernommen hätte.
BGH, Urteil vom 03.03.2016 – I ZR 245/14 -
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